Sie pflegen Ihren Angehörigen?

Wir bieten zur Entlastung pflegender Angehöriger die stundenweise Verhinderungspflege an!

Waren Sie auch schon einmal in der Situation, dass Sie eine Einladung, einen eigenen Arzttermin, einen Theaterbesuch oder Ähnliches absagen mussten, weil Sie keine Vertretung für sich haben, oder möchten Sie wieder einmal ein paar Stunden Zeit für sich haben?

Dann sollten Sie wissen, dass die Pflegeversicherung für solche Fälle die stundenweise Verhinderungspflege hat.

Wenn Sie die Verhinderungspflege für weniger als 8 Stunden pro Tag nutzen, können Sie pro Jahr 3539,– Euro von der Pflegekasse beanspruchen. Das Pflegegeld wird dabei nicht gekürzt und die stundenweise Verhinderungspflege ist auch nicht auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt.

Die Ersatzpflege kann zum einen durch eine nicht erwerbsmäßig pflegende Person (z.B. Angehörige, Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte) und zum anderen durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI (z.B. ambulante Pflegedienste, Familienentlastende Dienste) sowie andere nicht zugelassene Dienste, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit die Ersatzpflege durchführen (z.B. Dorfhelfer-/innen, Betriebshilfsdienste), erbracht werden Sie müssen sich einen Antrag auf Verhinderungspflege bei Ihrer Pflegekasse besorgen. Beim Ausfüllen muß angegeben werden, dass Sie “stundenweise Verhinderungspflege” brauchen. Dem Antrag fügen Sie bitte die Abtretungserklärung bei.